
Beim Vorliegen von verbotener Eigenmacht darf sich der Besitzer im Rahmen von § 859 BGB mit Gewalt wehren: D.h. er darf die Entziehung oder Störung unmittelbar abwehren (sog. Besitzwehr). Wird die Sache ihm weggenommen, darf er sie nur dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter auch wieder mit Gewalt abnehmen (sog. Besitzkehr). Bei G...
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